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Verfahren : 2015/2315(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0243/2016

Eingereichte Texte :

A8-0243/2016

Aussprachen :

PV 24/10/2016 - 18
CRE 24/10/2016 - 18

Abstimmungen :

PV 25/10/2016 - 7.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0405

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 54k
Dienstag, 25. Oktober 2016 - Straßburg
Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern
P8_TA(2016)0405A8-0243/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016 zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten (2015/2315(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 81, 82, 83, 114, 208 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012(1) angenommen hat, und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019, die der Rat am 20. Juli 2015(2) angenommen hat,

–  unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung (7),

–  unter Hinweis auf die Resolution 26/9 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments bezüglich der Tätigkeiten transnationaler und anderer Unternehmen hinsichtlich der Menschenrechte beschlossen wurde,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die überarbeiteten Leitsätze für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, den Rahmen des Internationalen Rats für integrierte Berichterstattung (IIRC), die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (Global Compact), die Norm für einen „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ der Internationalen Organisation für Normung (ISO 26000) und das Handbuch für KMU für die ISO-Norm 26000 „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ des Europäischen Büros des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe für die Normung,

–  unter Hinweis auf das Projekt „Realising Long-term Value for Companies and Investors“ (Langfristige Wertschöpfung für Unternehmen und Investoren), das derzeit gemäß den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen (PRI) und dem Globalen Pakt der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

–  unter Hinweis auf die am 2. März 2016 angenommene Empfehlung des Europarates zum Thema „Menschenrechte und Wirtschaft“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) (COM(2011)0681) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“, das Grünbuch der Kommission mit dem Titel: „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2001)0366) mit der darin enthaltenen Definition der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) und die folgenden Mitteilungen von 2006 und 2011,

–  unter Hinweis auf die extraterritorialen Verpflichtungen, die sich für Staaten aus den Maastrichter Prinzipien ergeben,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0243/2016),

A.  in der Erwägung, dass sich die EU auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören; in der Erwägung, dass sich die EU bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene (einschließlich ihrer Handelspolitik) „von [diesen] Grundsätzen leiten lässt“;

B.  in der Erwägung, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte für alle Staaten und alle transnationalen und anderen Unternehmen ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftszweigs, des Standorts, der Eigentumsverhältnisse und der Struktur gelten, auch wenn wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen bei der weltweiten Umsetzung dieser Leitprinzipien nach wie vor problematisch sind; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 6. Februar 2013 auf die Besonderheiten von KMU hingewiesen hat, die im Rahmen von SVU-Strategien gebührend berücksichtigt werden sollten, sowie auf die Notwendigkeit eines an ihr Potenzial angepassten flexiblen SVU-Ansatzes;

C.  in der Erwägung, dass der aus zehn Grundsätzen bestehende Globale Pakt der Vereinten Nationen (Global Compact)(8) eine Aufforderung an die Unternehmen darstellt, innerhalb ihres Einflussbereichs eine Reihe von Grundwerten in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen, zu fördern und umzusetzen, wobei die Unternehmen deren Einhaltung zusagen und sich dazu verpflichten, diese freiwillig in ihr unternehmerisches Handeln einzubeziehen;

D.  in der Erwägung, dass Unternehmen zu den Hauptakteuren der wirtschaftlichen Globalisierung, der Finanzdienstleistungen und des internationalen Handels gehören und alle geltenden Gesetze und gültigen internationalen Verträge einhalten sowie die Menschenrechte achten müssen; in der Erwägung, dass der Handel und die Menschenrechte sich durchaus gegenseitig stärken können und dass auch die Unternehmen eine wichtige Rolle spielen können, was die Schaffung positiver Anreize zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowie von Umweltnormen und Unternehmensverantwortung angeht, zumal sie verpflichtet sind, die Menschenrechte zu achten;

E.  in der Erwägung, dass diese Unternehmen zuweilen Menschenrechtsverletzungen verursachen oder diesen Vorschub leisten und Auswirkungen auf die Rechte schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen wie Minderheiten, indigene Völker, Frauen und Kinder haben oder zu Umweltproblemen beitragen;

F.  in der Erwägung, dass von Unternehmen begangene Menschenrechtsverletzungen ein weltweites Anliegen sind und dass alle Unternehmen in der ganzen Welt verpflichtet sind, die Menschenrechte zu achten, wobei die EU-Organe insbesondere verpflichtet sind, die Verantwortlichkeit von Unternehmen zu regeln, bei denen es eine Verbindung zur EU gibt;

G.  in der Erwägung, dass viele international aufgestellte Unternehmen aus Europa und von anderswo, die in Drittstaaten tätig sind, in Europa eine wesentliche Geschäftstätigkeit ausüben oder dort angesiedelt sind bzw. im Besitz europäischer Unternehmen sind, über Vermögenswerte oder Güter in Europa verfügen oder andere Unternehmen in Europa kontrollieren bzw. dort Investitionen erhalten oder die Finanzdienstleistungen von Instituten in Europa nutzen; in der Erwägung, dass die Globalisierung und die technologische Entwicklung in zunehmendem Maße dazu geführt haben, dass Unternehmen ihre Tätigkeiten an lokale Lieferanten auslagern bzw. Güter oder Dienstleistungen in ihren Liefer- und Produktionsketten nutzen, die von anderen Unternehmen aus den unterschiedlichsten Ländern mit unterschiedlicher Gerichtsbarkeit, unterschiedlichen Rechtssystemen, unterschiedlichen Graden des Menschenrechtsschutzes und Standards und unterschiedlichen Graden der Vollstreckung hergestellt oder geliefert werden;

H.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsschutz eine vorrangige Aufgabe der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union selbst sein muss; in der Erwägung, dass die EU bei der Aushandlung und Umsetzung mehrerer globaler Initiativen für globale Verantwortung im Zusammenhang mit der Förderung und Einhaltung internationaler Normen eine führende Rolle gespielt hat; in der Erwägung, dass Menschenrechtsverstöße wirksame Rechtsmittel erfordern; in der Erwägung, dass ein gerechteres und wirksameres System von Rechtsmitteln nach einzelstaatlichem und internationalem Recht vonnöten ist, das sich mit von Unternehmen begangenen Menschenrechtsverletzungen beschäftigt;

I.  in der Erwägung, dass weltweit nach wie vor kein ganzheitlicher Ansatz im Hinblick auf Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverstöße existiert; in der Erwägung, dass den Opfern von Menschenrechtsverstößen, an denen internationale Unternehmen beteiligt sind, beim Zugang zu Rechtsmitteln eine Reihe von Hürden im Weg stehen, darunter Verfahrenshürden bezüglich der Zulässigkeit und Offenlegung von Beweismitteln, unerschwingliche Prozesskosten und das Fehlen eindeutiger Haftungsstandards in Bezug auf die Beteiligung von Unternehmen an Menschenrechtsverstößen;

Unternehmen und Menschenrechte

1.  weist darauf hin, dass durch die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung von Geschäftstätigkeiten und Lieferketten den Unternehmen bei der Wahrung der Menschenrechte eine immer wichtigere Rolle zukommt und dadurch eine Situation entstanden ist, in der internationale Normen und Regeln sowie die internationale Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung sind, wenn es gilt, Menschenrechtsverstöße in Drittstaaten zu verhindern; ist zutiefst über die in Drittstaaten begangenen Menschenrechtsverletzungen besorgt, darunter Fälle, die auf Entscheidungen der Leitung von Unternehmen aus der EU sowie von Einzelpersonen, nichtstaatlichen Akteuren und Staaten zurückzuführen sind; erinnert die Wirtschaftsakteure an ihre Verantwortung, was die Achtung der Menschenrechte im Rahmen ihrer globalen Tätigkeiten angeht, und zwar ganz abgesehen davon, wo sich die entsprechenden Nutzer befinden, sowie davon, ob der jeweilige Staat seinen eigenen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte nachkommt;

2.  weist darauf hin, dass der rasante technische Fortschritt dringend unsere Aufmerksamkeit und einen angemessenen Rechtsrahmen erfordert;

3.  weist erneut auf die dringliche Notwendigkeit hin, auf allen Ebenen (einschließlich der einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Ebene) fortlaufend, wirksam und kohärent zu handeln, damit gegebenenfalls von internationalen Unternehmen begangene Menschenrechtsverstöße und die rechtlichen Probleme wirksam in Angriff genommen werden, die sich aus der extraterritorialen Dimension von Unternehmen und ihrem Verhalten sowie der damit verbundenen Unsicherheit hinsichtlich der Frage ergeben, wer für Menschenrechtsverletzungen die Verantwortung trägt;

Der internationale Rahmen

4.  begrüßt die Annahme der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und unterstützt nachdrücklich deren weltweite Umsetzung; betont, dass sich die Vereinten Nationen einstimmig auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen verständigt haben und dabei von den EU-Mitgliedstaaten, der IAO und der Internationalen Handelskammer uneingeschränkt unterstützt wurden, wozu auch die Unterstützung für eine „intelligente Mischung“ aus regulatorischen und freiwilligen Maßnahmen gehört; fordert, dass die Vertreter der EU diese Leitprinzipien und auch andere internationale Normen für die soziale Verantwortung von Unternehmen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs mit Drittländern konsequent ansprechen; fordert außerdem die Unternehmen auf, die Leitprinzipien umzusetzen, und zwar unter anderem durch die Einführung einer Sorgfaltspflicht und von Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Risikomanagements sowie durch die Bereitstellung wirksamer Abhilfemaßnahmen, wenn ihre Tätigkeiten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte verursacht oder dazu beigetragen haben;

5.  betrachtet den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, die Norm ISO 26000 zu sozialer Verantwortung, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen als Instrumente, mit denen für verantwortliches Handeln bei der Geschäftstätigkeit von Unternehmen gesorgt werden kann;

Forderungen an Unternehmen und ihre Pflicht, die Menschenrechte zu achten

6.  fordert die europäischen und anderen Unternehmen auf, der Sorgfaltspflicht im Bereich der Menschenrechte nachzukommen und die Ergebnisse in ihre Strategien und Verfahren einfließen zu lassen, die mit entsprechenden Mitteln und Befugnissen ausgestattet und ordnungsgemäß umgesetzt werden; unterstreicht, dass dies die Zuweisung ausreichender finanzieller Ressourcen erforderlich macht; weist darauf hin, dass Transparenz und Kommunikation im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverstößen in Drittstaaten von grundlegender Bedeutung sind, wenn es eine ordentliche demokratische Kontrolle geben soll und damit die Verbraucher eine sachkundige Wahl treffen können;

7.  erkennt die enorme Bedeutung der sozialen Verantwortung der Unternehmen an und begrüßt den zunehmenden Einsatz von Instrumenten auf der Grundlage der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Selbstverpflichtung von Unternehmen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass es sich bei der Achtung der Menschenrechte um eine moralische und rechtliche Verpflichtung für Unternehmen und ihre Leitung handelt, ungeachtet dessen, wo diese tätig sind und welche Größe die Unternehmen oder Branchen haben, und dass sie in eine langfristige wirtschaftliche Perspektive eingebettet werden sollte; stellt fest, dass für Unternehmen besondere rechtliche Verpflichtungen entsprechend ihrer Größe und Fähigkeiten geschaffen werden sollten, und dass die EU und die Mitgliedstaaten das Ziel des besten Menschenrechtsschutzes mittels der wirksamsten Maßnahmen verfolgen sollten, anstatt ein Übermaß an formalistischen und bürokratischen Verwaltungsvorschriften zu schaffen;

8.  ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung von SVU-Leitlinien genügend Spielraum für die besonderen Anforderungen aller Mitgliedstaaten und Regionen vorhanden sein muss, insbesondere auch hinsichtlich der Kapazitäten von KMU; begrüßt die aktive Zusammenarbeit der Kommission unter Beteiligung des Parlaments und des Rates mit anderen internationalen Gremien, um langfristig eine grundsätzliche Annäherung der SVU-Initiativen und den Austausch und die Förderung bewährter Geschäftspraktiken im Bereich der SVU zu erreichen und die in der Norm ISO 26000 der Internationalen Organisation für Normung festgelegten Leitlinien durchzusetzen, um eine einheitliche globale, kohärente und transparente Definition der SVU sicherzustellen; fordert die Kommission auf, einen wirksamen Beitrag zur Orientierung und Koordinierung der Strategien der Mitgliedstaaten zu leisten, um für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, das Risiko zusätzlicher Kosten infolge abweichender Vorschriften zu minimieren;

9.  bekräftigt, dass den besonderen Wesensmerkmalen von KMU Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, die hauptsächlich auf lokaler und regionaler Ebene in bestimmten Branchen tätig sind; hält es daher für unerlässlich, dass im Rahmen der SVU-Maßnahmen der Union, einschließlich der nationalen Aktionspläne für SVU, den spezifischen Ansprüchen von KMU Rechnung getragen wird, dass sie mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in Einklang stehen und dass der informelle und intuitive Zugang von KMU zur SVU anerkannt wird; lehnt erneut alle Maßnahmen ab, die zusätzliche verwaltungstechnische, bürokratische oder finanzielle Belastungen für KMU zur Folge hätten, unterstützt dagegen Maßnahmen, die es KMU ermöglichen, gemeinsame Initiativen durchzuführen;

10.  weist darauf hin, dass – wenn festgestellt wird, dass Unternehmen Schaden angerichtet oder zu diesem beigetragen haben – sich diese moralisch und rechtlich verpflichtet fühlen sollten und wirksame Prozesse der Abhilfe für die betroffenen Personen oder Gemeinschaften bereitstellen oder sich an solchen beteiligen müssen; diese beinhalten Restitution, Entschädigung, Rehabilitierung und Garantien der Nichtwiederholung;

11.  begrüßt die Praxis, die Verantwortlichkeit für die Achtung der Menschenrechte in verbindliche vertragliche Vorgaben für Unternehmen und ihre Geschäfts- oder Privatkunden und Zulieferer aufzunehmen; weist darauf hin, dass solche Vorgaben in den meisten Fällen juristisch durchgesetzt werden können;

Forderungen an Unternehmen und ihre Pflicht, die Menschenrechte zu achten

12.  begrüßt ausdrücklich die begonnene Arbeit im Hinblick auf die Ausarbeitung eines verbindlichen Vertrags der Vereinten Nationen über Unternehmen und Menschenrechte; beklagt ein Verhalten, mit dem dieser Prozess behindert wird, und fordert, dass sich die EU-Mitgliedstaaten und die EU konstruktiv an diesen Verhandlungen beteiligen;

13.  weist auf die unterschiedlichen, sich jedoch ergänzenden Aufgaben von Staaten und Unternehmen in Bezug auf den Menschenrechtsschutz hin; weist ferner darauf hin, dass Staaten in ihrer Gerichtsbarkeit verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen, unter anderem vor Verstößen, die von Unternehmen verübt wurden, selbst wenn diese in Drittstaaten tätig sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Staaten, in denen Menschenrechtsverstöße begangen werden, den Zugang der Opfer zu wirksamen Rechtsmitteln gewähren müssen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte durch Drittstaaten – wozu ein wirksamer Rechtsschutz für die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Personen gehört – ein wesentlicher Bestandteil der auswärtigen Beziehungen der EU mit diesen Ländern ist;

14.  fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine stimmige Politik in Bezug auf die Wirtschaft und Menschenrechte auf allen Ebenen (innerhalb von und zwischen EU-Organen und zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und vor allem im Rahmen der EU-Handelspolitik); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den zuvor genannten Grundsatz ausdrücklich in alle von ihnen unterzeichneten Verträge aufzunehmen, und zwar im Einklang mit eingegangenen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte; weist darauf hin, dass dies eine intensive Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Generaldirektionen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes erfordern wird;

15.  fordert die EU, die Mitgliedstaaten, Drittstaaten und alle nationalen und internationalen Behörden auf, entsprechende verbindliche Instrumente für einen wirksamen Menschenrechtsschutz so rasch und so weitreichend wie möglich einzuführen und dafür zu sorgen, dass alle nationalen und internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten werden, die sich aus den oben genannten internationalen Regeln ergeben; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die europäischen Anstrengungen im Bereich SVU als Beispiel für andere Ländern dienen können; ist davon überzeugt, dass nationale Entwicklungsbanken eine Vorbildfunktion bei der nachprüfbaren Achtung der Menschenrechte einnehmen müssen;

16.  fordert alle Staaten, einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten, auf, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen unter anderem durch die Erstellung von Aktionsplänen in allen Bereichen, die in ihrer Zuständigkeit liegen, rasch und konsequent umzusetzen; bedauert es, dass trotz der Mitteilung der Kommission von 2011 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen nicht alle Mitgliedstaaten entsprechende Erklärungen oder Strategien mit dem Verweis auf die Menschenrechte oder eigene Pläne zu dem Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ veröffentlicht haben, und fordert die EU nachdrücklich auf, ihren Plan zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne gemäß der Anleitung durch die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu Wirtschaft und Menschenrechten auszuarbeiten oder zu überarbeiten; fordert, dass diese Pläne unter reger Beteiligung der Interessenträger auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen ausgearbeitet werden, anhand welcher Lücken in Gesetzen erkannt werden, sowie die Erstellung von Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit dieser Pläne, Maßnahmen und Praktiken;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mit einem schlüssigen und ganzheitlichen Ansatz wirksame und bindende Rechtsvorschriften zu erlassen und damit ihrer Pflicht nachzukommen, Menschenrechtsverletzungen von Unternehmen, deren Handeln ihrer Gerichtsbarkeit unterliegt, zu verhindern, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und Abhilfe zu schaffen, auch wenn diese in Drittstaaten begangen wurden;

18.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eindeutige Regeln zu formulieren, wonach Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, die Menschenrechte bei allen ihren Tätigkeiten in jedem Land und unter allen Gegebenheiten sowie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen auch außerhalb der EU achten müssen; ist der Auffassung, dass Unternehmen (einschließlich in Drittstaaten tätiger Banken und anderer Finanz- und Kreditinstitute) entsprechend ihrer Größe und Fähigkeiten dafür Sorge tragen sollten, über Systeme zu verfügen, mit denen die Risiken eingeschätzt und potenzielle negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit und Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und den Arbeits-, Umwelt-, und Katastrophenschutz abgefedert werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig zu prüfen, ob derartige Gesetze ausreichen oder gegebenenfalls verbessert werden müssen;

19.  weist auf jüngste legislative Entwicklungen auf einzelstaatlicher Ebene hin, wie die Klausel über Transparenz in der Lieferkette im britischen Gesetz über moderne Sklavenarbeit und den französischen Gesetzentwurf über Sorgfaltspflicht, bei denen es sich um wichtige Schritte in Richtung einer verbindlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte handelt; weist ferner darauf hin, dass auch die EU bereits Schritte in diese Richtung eingeleitet hat (EU-Holzverordnung, EU-Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen und Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie alle übrigen Staaten auf, dieses Modell für die Einführung einer verbindlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechten zur Kenntnis zu nehmen;

20.  betont, dass eine verbindliche Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte sich an den Schritten orientieren sollte, wie sie in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen gefordert werden, sowie an bestimmten allgemeinen Grundsätzen in Bezug auf die vorausschauende Ermittlung von Risiken für die Menschenrechte, die Ausarbeitung strenger und vorzeigbarer Aktionspläne zur Verhinderung oder Minderung dieser Risiken, die angemessene Reaktion auf bekannte Verstöße und Transparenz; betont, dass in den politischen Maßnahmen die Größe und die sich daraus ergebenden Bewältigungsmöglichkeiten von Unternehmen berücksichtigt werden sollten, mit einem besonderen Augenmerk auf Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen; betont, dass für die Konsultierung aller maßgeblicher Akteure in allen Phasen sowie die Einsicht für alle betroffenen Interessenträger in alle relevanten Informationen über Projekte und Investitionen gesorgt werden sollte;

21.  fordert alle Staaten und insbesondere die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich als vorrangiges Ziel unverzüglich der Einrichtung einer verbindlichen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Menschenrechte für Unternehmen zuzuwenden, die im Besitz des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden bzw. eine wesentliche Unterstützung oder Dienste von staatlichen Stellen oder EU-Institutionen erhalten, sowie in Bezug auf Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen öffentlicher Aufträge zur Verfügung stellen;

22.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an Unternehmen zu wenden, die Rohstoffe im Rahmen des gegenwärtigen Legislativverfahrens verwenden, die möglicherweise aus Konfliktgebieten stammen (zum Beispiel sogenannte Konfliktmineralien), damit diese die Beschaffung und Verwendung solcher Materialien durch die Kennzeichnung der Erzeugnisse offenlegen und vollständige Angaben über den Inhalt und die Herkunft von Erzeugnissen machen, indem sie ihre europäischen oder sonstigen Lieferanten ersuchen, diese Angaben offenzulegen; fordert Unterstützung für die verbindliche Sorgfaltspflicht von Importeuren von 3TG-Erzen und Metallen (Zinn, Tantal, Wolfram, Gold) in Bezug auf sogenannte Konfliktmineralien auf der Grundlage der OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten; fordert, dass dabei die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Lieferkette berücksichtigt wird;

23.  stellt mit Befriedigung fest, dass Großunternehmen und Konzerne infolge der Überarbeitung der geltenden Rechnungslegungsrichtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen ab 2017 verpflichtet sind, Informationen über Strategien, Risiken und Ergebnisse im Hinblick auf ihre Einhaltung der Menschenrechte und dazugehörige Fragen offenzulegen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die überarbeitete Rechnungslegungsrichtlinie innerhalb des festgelegten Zeitrahmens umzusetzen, wozu die Schaffung angemessener und wirksamer Regelungen gehört, mit denen sichergestellt wird, dass Unternehmen die Berichtspflichten erfüllen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, klare Leitlinien für Unternehmen über die neuen Auflagen bezüglich der Offenlegung nichtfinanzieller Informationen auszuarbeiten; empfiehlt, dass dazu ausführliche Angaben über die wesentlichen Mindestinhalte gehören sollten, die für ein richtiges und umfassendes Verständnis der hauptsächlichen Risiken und Auswirkungen in Bezug auf die Menschenrechte offenzulegen sind, die von der der Tätigkeit eines Unternehmens und seiner globalen Wertschöpfungskette ausgehen;

Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen

24.  fordert die Kommission auf, in Absprache mit allen Interessenträgern einschließlich der Zivilgesellschaft und Unternehmen eine gründliche Prüfung bestehender Hürden beim Zugang zu Gerichten von Mitgliedstaaten vorzunehmen, wenn es um Fälle mutmaßlicher Menschenrechtsverstöße geht, die von Unternehmen aus der EU in Drittstaaten verübt worden sein sollen; beharrt darauf, dass diese Prüfung dazu dienen soll, wirksame Maßnahmen zu ermitteln und zu fördern, mit denen diese Hürden ganz oder zum Teil aus dem Weg geräumt werden;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern rechtliche, administrative, legislative oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass im Falle solcher Menschenrechtsverletzungen die Betroffenen Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben, wenn ein in diesen Staaten angesiedeltes Unternehmen andere Unternehmen besitzt, führt oder kontrolliert, die für Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten verantwortlich sind; fordert diese Staaten auf, angemessene Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen, praktischen oder anderen entsprechenden Hürden zu ergreifen, die einem Zugang zu Rechtsmitteln im Wege stehen könnten, und angemessene verfahrensrechtliche Instrumente einzuführen, damit die in Drittstaaten Betroffenen Zugang zu Zivil- und Strafgerichten erhalten; fordert in diesem Zusammenhang die Staaten auf, den Schleier der Rechtspersönlichkeit zu lüften, der Schuld daran trägt, dass in vielen Fällen Unklarheit über die tatsächlichen Eigentümer von bestimmten Unternehmen besteht;

26.  fordert die EU und alle Staaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten, auf, sich der finanziellen und verfahrenstechnischen Lasten in Zivilklagen anzunehmen; begrüßt die am 11. Juni 2013 angenommene Empfehlung der Kommission 2013/396/EU(9) und legt allen Mitgliedstaaten nahe, sich danach zu richten; ist der Auffassung, dass der in der Empfehlung enthaltene Mechanismus zu einer Senkung der Verfahrenskosten für Opfer von Menschenrechtsverstößen führen könnte; spricht sich dafür aus, dass diese Art von Rechtsmittel von allen Opfern von Menschenrechtsverstößen, auch in Drittstaaten, genutzt wird, und fordert einheitliche Standards, damit repräsentative Verbände im Namen mutmaßlicher Opfer Klage einreichen können;

Forderungen an die Kommission

27.  ist sich dessen bewusst, dass die „Unternehmensverantwortung“ nicht für sich allein betrachtet werden kann, sondern dass davon auch viele unterschiedliche Rechts- und Politikbereiche berührt sind;

28.  begrüßt die von den Dienststellen der Kommission eingeführten nicht bindenden Initiativen für ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement im Privatsektor, weist jedoch darauf bin, dass nicht bindende Initiativen für den Privatsektor alleine nicht ausreichen; fordert umgehend verbindliche und durchsetzbare Regeln mit entsprechenden Sanktionen und unabhängige Überwachungsmechanismen;

29.  begrüßt das neue Allgemeine Präferenzsystem (APS+), das am 1. Januar 2014(10) in Kraft getreten ist und eines der wichtigsten handelspolitischen Instrumente der EU zur Förderung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte, des Umweltschutzes und der verantwortungsvollen Regierungsführung in nicht gefestigten Entwicklungsländern ist; begrüßt insbesondere den konsequenten und systematischen ASP+-Überwachungsmechanismus und fordert die Hinwendung zu einer wirksamen Umsetzung der in dem Abkommen aufgeführten Abkommen auf einzelstaatlicher Ebene;

30.  betont die Tatsache, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Menschenrechte schützen müssen; weist darauf hin, dass Handelsabkommen im Allgemeinen dazu beitragen können, das globale auf Regeln beruhende Handelssystem zu stärken, und dass der Handel und die Werte Hand in Hand gehen müssen, wie es auch die Kommission unlängst in ihrer neuen Handelsstrategie mit dem Titel „Handel für alle“ dargelegt hat; weist darauf hin, dass die potenziellen Auswirkungen von Handels- und Investitionsabkommen auf die Menschenrechte geprüft werden müssen und dass auf dieser Grundlage alle erforderlichen Menschenrechtsklauseln und Schutzmechanismen darin aufgenommen werden, mit denen die festgestellten Risiken in Bezug auf die Menschenrechte verringert und angegangen werden können; verlangt, dass die Kommission so rasch wie möglich alle notwendigen und verfügbaren Maßnahmen ergreift, damit ein ganzheitlicher und schlüssiger Ansatz verfolgt wird, und fordert mit Nachdruck eine systematische Aufnahme der Regeln zur Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in Handels- und Investitionsabkommen, deren Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene und den Verweis auf international anerkannte Grundsätze und Leitlinien;

31.  fordert die Kommission dringend auf, einen Legislativvorschlag für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen, da mit von europäischen Unternehmen hergestellten technischen Produkten immer noch in der ganzen Welt Menschenrechtsverletzungen verursacht werden;

32.  fordert nachdrücklich, dass ein schlüssiger Rechtsrahmen geschaffen wird, zu dem Regeln für den Zugang zu Gerichten, die rechtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das geltende Recht und die Rechtshilfe bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Beteiligung von Drittstaaten gehören;

33.  fordert Überlegungen über die Ausweitung der Regeln über die Gerichtsbarkeit gemäß der Brüssel-I-Verordnung(11) auf Beklagte aus Drittstaaten in Verfahren gegen Unternehmen, die unter anderem eine klare Verbindung zu einem Mitgliedstaat haben, weil sie in der EU ihren Sitz haben, in erheblichem Umfang Geschäftstätigkeiten in der EU ausüben oder ihre Hauptniederlassung dort haben, oder gegen Unternehmen, für die die EU ein wesentlicher Absatzmarkt ist;

34.  fordert einen verbesserten Zugang zu Beweismitteln mittels verbesserter Verfahren bezüglich der Offenlegung von Beweismitteln;

35.  weist darauf hin, dass es bei von Unternehmen begangenen Menschenrechtsverletzungen um eine strafrechtliche Verantwortung von Personen gehen kann, und fordert, dass die für diese Straftaten Verantwortlichen auf der zuständigen Ebene strafrechtlich verfolgt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtliche, verfahrenstechnische und praktische Hürden in Angriff zu nehmen, die Strafverfolgungsbehörden daran hindern, gegen Unternehmen bzw. deren Vertreter, die an Straftaten in Zusammenhang mit Menschenrechtsverstößen beteiligt sind, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen;

36.  fordert, dass der Rat und die Kommission gemäß Artikel 83 AEUV handeln, damit Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit einer grenzüberschreitenden Dimension in Bezug auf schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eingeführt werden;

37.  unterstreicht, dass die vorbehaltlose Einhaltung der Menschenrechte in der Produktionskette von grundlegender Bedeutung und nicht lediglich eine Frage der Auswahl für den Verbraucher ist; fordert zur stärkeren Bewusstseinsbildung bei Produzenten und Verbrauchern die Einführung eines Kennzeichnungslabels „zertifiziert frei von Verstößen“ auf EU-Ebene auf freiwilliger Basis, wobei dieses von einem unabhängigen Gremium mit Inspektionsbefugnissen gemäß strengen Regeln kontrolliert wird, das überprüfen und bescheinigen kann, dass es in keiner Phase der Fertigungskette der betreffenden Ware zu Verstößen gekommen ist; ist der Überzeugung, dass die EU und die Mitgliedstaaten diese Produktmarke „frei von Verstößen“ fördern sollten; empfiehlt, dass diesen Erzeugnissen, die gemäß dieser Produktmarke „frei von Verstößen“ sind, Vorteile gewährt werden;

38.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine EU-weite Kampagne zu starten, mit der die Kennzeichnung „frei von Verstößen“ eingeführt und gefördert wird und europäische Verbraucher nachdrücklich aufgefordert werden, sich für Produkte und Unternehmen zu entscheiden, die über diese Kennzeichnung verfügen; fordert ferner alle Unternehmen auf, bewährte Verfahren in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte und damit zusammenhängende Aspekte einzuführen;

39.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen für einen wirksamen Menschenrechtsschutz im Rahmen einer Geschäftstätigkeit sowie über die erzielten Resultate, die verbliebenen Lücken beim Menschenrechtsschutz und die Empfehlungen, wie diese künftig behoben werden können, Bericht zu erstatten;

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40.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte sowie dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.

(1) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11855-2012-INIT/de/pdf
(2) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10897-2015-INIT/de/pdf
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.
(4) ABl. C 316 vom 30.8.2016, S. 141.
(5) ABl. C 181 vom 19.5.2016, S. 2.
(6) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 28.
(7) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S. 33.
(8) https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles
(9) ABl. L 201 vom 26.7.2013, S.60.
(10) http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/development/generalised-scheme-of-preferences/
(11) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=URISERV%3Al33054

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