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Verfahren : 2015/2035(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0286/2015

Eingereichte Texte :

A8-0286/2015

Aussprachen :

PV 27/10/2015 - 16
CRE 27/10/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 11/11/2015 - 16.3
CRE 11/11/2015 - 16.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0395

Angenommene Texte
PDF 455kWORD 115k
Mittwoch, 11. November 2015 - Brüssel
Reform des Wahlrechts der EU
P8_TA(2015)0395A8-0286/2015
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union (2015/2035(INL))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den dem Beschluss des Rates vom 20. September 1976 in der geänderten Fassung(1) beigefügten Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (der „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen“), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verträge, insbesondere auf Artikel 9, Artikel 10, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), auf Artikel 22, Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Wahlverfahren des Europäischen Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998 zu einem Entwurf eines Wahlverfahrens mit gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments(2), seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014(3) und seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2014(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Wahlen 2014(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2013/142/EU der Kommission vom 12. März 2013 für ein demokratischeres und effizienteres Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament(6),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2015 mit dem Titel „Bericht über die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014“ (COM(2015)0206),

–  unter Hinweis auf die Bewertung des europäischen Mehrwerts zur Reform des Wahlrechts der Europäischen Union(7),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen(10), insbesondere auf Artikel 13, 21 und 31,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta), insbesondere auf Artikel 11, 23 und 39,

–  gestützt auf die Artikel 45 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8‑0286/2015),

A.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Parlament in Artikel 223 AEUV die Befugnis übertragen wird, die Reform seines eigenen Wahlverfahrens in die Wege zu leiten, um ein einheitliches Verfahren für alle Mitgliedstaaten oder ein Verfahren auf der Grundlage der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze auszuarbeiten, und seine Zustimmung dazu zu erteilen;

B.  in der Erwägung, dass die Reform des Wahlverfahrens des Europäischen Parlaments dazu dienen sollte, den demokratischen und länderübergreifenden Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament, die demokratische Legitimation des Entscheidungsprozesses der Union und das Konzept der Unionsbürgerschaft zu stärken, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimation zu verleihen, die Grundsätze der Wahlrechts- und Chancengleichheit zu stärken, die Wirksamkeit des Systems für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern und die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihren Wählern näherzubringen, vor allem den jüngsten Wählern;

C.  in der Erwägung, dass bei der Reform des Wahlverfahrens die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit geachtet werden müssen und dass nicht versucht werden sollte, Einheitlichkeit um der Einheitlichkeit willen aufzuerlegen;

D.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Wahlverfahrens auf der Grundlage allgemeiner unmittelbarer Wahlen seit 1957 in den Verträgen verankert ist;

E.  in der Erwägung, dass die Zukunft Europas durch die stetig sinkende Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament, insbesondere vonseiten der jüngsten Wähler, und das wachsende Desinteresse der Wähler an europäischen Fragen bedroht wird, und in der Erwägung, dass daher dringend Ideen benötigt werden, die zu einer Wiederbelebung der europäischen Demokratie beitragen;

F.  in der Erwägung, dass das Recht aller Unionsbürger auf gleichberechtigte Beteiligung am demokratischen Leben in der Union durch die tatsächliche Harmonisierung des Verfahrens für die Wahl zum Europäischen Parlament in allen Mitgliedstaaten besser gefördert werden könnte, während gleichzeitig der politische Aspekt der europäischen Integration gestärkt würde;

G.  in der Erwägung, dass die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments seit der ersten unmittelbaren Wahl im Jahr 1979 nach und nach erweitert wurden und dass das Europäische Parlament inzwischen dem Rat als Mitgesetzgeber in den meisten Politikbereichen der Union gleichgestellt ist, was vor allem auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zurückzuführen ist;

H.  in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon das Mandat der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert wurde und dass sie nun unmittelbare Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger(11) und nicht mehr Vertreter „der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“(12) sind;

I.  in der Erwägung, dass die einzige Reform des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen selbst im Jahr 2002 durch die Annahme des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates(13) erfolgte, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, die Wahlen nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen abzuhalten, und mit dem das Doppelmandat für die Mitglieder des Europäischen Parlaments abgeschafft wurde; in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in diesem Beschluss darüber hinaus ausdrücklich die Befugnis erteilt wurde, auf nationaler Ebene Wahlkreise festzulegen und eine landesweite Schwelle von höchstens 5 % der abgegebenen Stimmen einzuführen;

J.  in der Erwägung, dass bisher noch keine umfassende Einigung über ein tatsächlich einheitliches Wahlverfahren erzielt wurde, obwohl die Wahlsysteme in begrenztem Umfang schrittweise aneinander angeglichen wurden, unter anderem durch die Annahme von Sekundärrecht wie der Richtlinie 93/109/EG des Rates;

K.  in der Erwägung, dass das Konzept der Unionsbürgerschaft, das 1993 durch den Vertrag von Maastricht offiziell in die verfassungsmäßige Ordnung eingeführt wurde, das Recht der Unionsbürger umfasst, in ihrem Mitgliedstaat und in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, an den Wahlen zum Europäischen Parlament und an den Kommunalwahlen teilzunehmen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats(14); in der Erwägung, dass dieses Recht durch die Charta, die mit dem Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich wurde, bekräftigt wurde;

L.  in der Erwägung, dass für die Wahl zum Europäischen Parlament trotz dieser Reformen weiterhin größtenteils nationales Recht gilt, dass der Wahlkampf immer noch auf nationaler Ebene geführt wird und dass die europäischen politischen Parteien ihr verfassungsrechtliches Mandat nicht hinreichend ausüben und – wie in Artikel 10 Absatz 4 EUV gefordert – „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union“ beitragen können;

M.  in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien am besten in der Lage sind, „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins“ beizutragen, und daher eine größere Rolle im Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament übernehmen sollten, um ihren Bekanntheitsgrad zu verbessern und die Verbindung zwischen der Wahlentscheidung für eine bestimmte nationale Partei und den Folgen für die Größe einer europäischen Fraktion im Europäischen Parlament aufzuzeigen;

N.  in der Erwägung, dass sich das Verfahren für die Nominierung von Bewerbern für die Wahlen zum Europäischen Parlament zwischen den Mitgliedstaaten und den Parteien stark unterscheidet, vor allem in Bezug auf Transparenz- und Demokratiestandards, obwohl offene, transparente und demokratische Verfahren für die Auswahl der Bewerber entscheidend sind, um Vertrauen in das politische System zu bilden;

O.   in der Erwägung, dass sich die Fristen für die Erstellung der Wahllisten vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden und derzeit 17 bis 83 Tage betragen, weshalb die Wahlbewerber und die Wähler in der Union nicht über dieselbe Zeit verfügen, um ihren Wahlkampf zu führen oder eine durchdachte Wahlentscheidung zu treffen;

P.  in der Erwägung, dass sich die Fristen für die endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses vor der Wahl zum Europäischen Parlament je nach Mitgliedstaat sehr stark unterscheiden, wodurch der Austausch von Informationen über Wähler (zur Verhinderung einer zweifachen Stimmabgabe) zwischen den Mitgliedstaaten schwierig bis unmöglich wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Schaffung eines gemeinsamen Wahlkreises, in dem an der Spitze der Listen die Kandidatin bzw. der Kandidat jeder politischen Familie für das Amt des Präsidenten der Kommission stünde, erheblich dazu beitragen würde, die europäische Demokratie zu stärken und der Wahl des Präsidenten der Kommission mehr Legitimität zu verleihen;

R.  in der Erwägung, dass in den geltenden Regeln für die Wahl zum Europäischen Parlament die Möglichkeit der Festlegung einer freiwilligen Schwelle von höchstens 5 % der abgegebenen Stimmen vorgesehen ist und dass 15 Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Schwelle zwischen 3 % und 5 % eingeführt haben; in der Erwägung, dass die tatsächliche Schwelle in kleineren Mitgliedstaaten und in Mitgliedstaaten, die ihr Wahlgebiet in Wahlkreise unterteilt haben, dennoch mehr als 3 % beträgt, auch wenn es keine rechtliche Schwelle gibt; in der Erwägung, dass die Einführung einer verbindlichen Schwelle in den Verfassungen traditionell als rechtmäßige Methode anerkannt wird, die ordnungsgemäße Arbeitsweise von Parlamenten sicherzustellen;

S.   in der Erwägung, dass eine vorzeitige Veröffentlichung der Wahlergebnisse in Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen zwar ausdrücklich verboten wird, die Ergebnisse in der Vergangenheit aber dennoch veröffentlicht wurden; in der Erwägung, dass ein einheitlicher Zeitpunkt der Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten erheblich zum gesamteuropäischen Charakter der Wahl zum Europäischen Parlament beitragen und die Möglichkeit verringern würde, dass das Wahlergebnis durch die Veröffentlichung der Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten vor Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten beeinflusst wird;

T.  in der Erwägung, dass die ersten amtlichen Hochrechnungen der Wahlergebnisse in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig am letzten Tag des Wahlzeitraums um 21.00 Uhr MEZ bekanntgegeben werden sollten;

U.  in der Erwägung, dass die Festlegung eines einheitlichen europäischen Wahltags die gemeinsame Teilhabe der Bürger in der ganzen Union besser widerspiegeln, die partizipative Demokratie stärken und zu mehr Kohärenz bei der europaweiten Wahl beitragen würde;

V.  in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine neue verfassungsmäßige Ordnung eingeführt und dem Europäischen Parlament die Befugnis übertragen wurde, den Präsidenten der Kommission zu wählen(15) statt seine Ernennung wie bislang nur zu bestätigen; in der Erwägung, dass mit der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2014 ein wichtiger Präzedenzfall in dieser Hinsicht geschaffen und gezeigt wurde, dass das Interesse der Bürger an der Wahl zum Europäischen Parlament durch die Nominierung von Spitzenkandidaten erhöht wird;

W.  in der Erwägung, dass durch die Nominierung der Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission eine Verbindung zwischen den auf nationaler Ebene abgegebenen Stimmen und dem europäischen Kontext hergestellt wird und die Unionsbürger in die Lage versetzt werden, sich auf sachkundige Weise zwischen unterschiedlichen politischen Programmen zu entscheiden; in der Erwägung, dass durch die Nominierung der Spitzenkandidaten mittels offener und transparenter Verfahren demokratische Legitimation und Verantwortlichkeit gestärkt werden;

X.  in der Erwägung, dass in dem Verfahren für die Nominierung und Auswahl der Spitzenkandidaten für dieses Amt die europäische Demokratie deutlich zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass es darüber hinaus ein fester Bestandteil des Wahlkampfes sein sollte;

Y.  in der Erwägung, dass die Frist für die Nominierung der Wahlbewerber durch die europäischen politischen Parteien im Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen festgelegt werden sollte, und in der Erwägung, dass die Spitzenkandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament sein sollten;

Z.  in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten ihren Bürgern die Möglichkeit einräumen, im Ausland zu wählen, und dass sich die Bedingungen für die Aberkennung des aktiven Wahlrechts in den Mitgliedstaaten, in denen diese Möglichkeit besteht, erheblich unterscheiden; in der Erwägung, dass die Wahlrechtsgleichheit verbessert würde, wenn allen Unionsbürgern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Union haben, das Recht gewährt würde, an den Wahlen teilzunehmen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür jedoch ihre Verwaltungen besser aufeinander abstimmen müssen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben;

AA.  in der Erwägung, dass es in mindestens 13 Mitgliedstaaten entgegen Artikel 9 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen keine angemessenen innerstaatlichen Vorschriften gibt, mit denen verhindert wird, dass Unionsbürger, die Staatsbürger zweier Mitgliedstaaten sind, zweimal abstimmen;

AB.  in der Erwägung, dass auf Unionsebene eine Wahlbehörde eingerichtet werden sollte, die als Netzwerk der zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten agiert, da hierdurch der Zugang zu Informationen über die Vorschriften für die Wahl zum Europäischen Parlament erleichtert, das Verfahren gestrafft und der europäische Charakter dieser Wahl gestärkt würde; in der Erwägung, dass die Kommission aus diesem Grund aufgefordert wird, die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Einrichtung einer derartigen Behörde auf Unionsebene zu prüfen;

AC.  in der Erwägung, dass aufgrund der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen und wahlrechtlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten beim Mindestalter für das passive Wahlrecht in den 28 Mitgliedstaaten eine Bandbreite zwischen 18 und 25 Jahren besteht und dass die Spanne beim aktiven Wahlrecht von 16 bis 18 Jahren reicht; in der Erwägung, dass eine Vereinheitlichung des Mindestalters für das passive und das aktive Wahlrecht sehr wünschenswert wäre, damit die Unionsbürger tatsächlich gleiches Wahlrecht genießen und eine Diskriminierung beim grundlegendsten Aspekt der Bürgerschaft, dem Recht auf Teilnahme am demokratischen Verfahren, verhindert wird;

AD.  in der Erwägung, dass die offizielle Gründung und Konsolidierung von Parteien auf EU-Ebene dazu beiträgt, ein europäisches politisches Bewusstsein herauszubilden und dem Willen der Unionsbürger Ausdruck zu verleihen, und in der Erwägung, dass dadurch auch die allmähliche Angleichung der Wahlsysteme erleichtert worden ist;

AE.  in der Erwägung, dass die Wahl zum Europäischen Parlament durch die Briefwahl, die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet effizienter durchgeführt werden könnte und für die Wähler attraktiver würde, sofern die strengstmöglichen Datenschutznormen sichergestellt werden;

AF.  in der Erwägung, dass sich die Mitglieder der Exekutive in den meisten Mitgliedstaaten in das nationale Parlament wählen lassen können, ohne ihre institutionellen Aktivitäten einstellen zu müssen;

AG.  in der Erwägung, dass es bei der Verteilung der Sitze trotz kontinuierlicher Fortschritte seit 1979 erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen gibt und dass in zehn Mitgliedstaaten das weniger stark vertretene Geschlecht weniger als 33 % der Mitglieder stellt; in der Erwägung, dass die derzeitige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, das nur zu 36,62 % aus Frauen besteht, weit hinter den Werten und Zielen der in der Charta geförderten Gleichstellung von Männern und Frauen zurückbleibt;

AH.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen als einer der Grundwerte der Union erreicht werden muss, obwohl nur sehr wenige Mitgliedstaaten diesen Grundsatz in ihre Wahlgesetze aufgenommen haben; in der Erwägung, dass sich Geschlechterquoten in politischen Entscheidungsprozessen und Listen nach dem Reißverschlussverfahren als sehr wirksame Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und geschlechterspezifischem Machtgefälle und zur Verbesserung der demokratischen Repräsentation in politischen Entscheidungsgremien erwiesen haben;

AI.  in der Erwägung, dass der im Vertrag über die Europäische Union verankerte Grundsatz der degressiven Proportionalität erheblich zur gemeinsamen Verantwortung aller Mitgliedstaaten für das europäische Projekt beigetragen hat,

1.  beschließt, das Wahlverfahren rechtzeitig vor der Wahl im Jahr 2019 zu reformieren, um den demokratischen und länderübergreifenden Aspekt der Wahl zum Europäischen Parlament, die demokratische Legitimation des Entscheidungsprozesses der EU, das Konzept der Unionsbürgerschaft und die Wahlrechtsgleichheit zu stärken, den Grundsatz der repräsentativen Demokratie sowie die unmittelbare Vertretung der Unionsbürger im Europäischen Parlament gemäß Artikel 10 AEUV zu fördern, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die Steuerung der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimation zu verleihen und sie effizienter zu gestalten, die Wirksamkeit des Systems für die Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlaments zu verbessern, die gemeinsame Verantwortung der Bürger aller Mitgliedstaaten zu fördern, die ausgewogene Zusammensetzung des Europäischen Parlaments zu verbessern und für eine größtmögliche Wahlrechtsgleichheit sowie Wahlbeteiligung der Unionsbürger zu sorgen;

2.  schlägt vor, den Bekanntheitsgrad der europäischen politischen Parteien zu verbessern, indem ihr Name und ihr Logo auf die Abstimmungszettel aufgedruckt werden, und empfiehlt, die Namen und Logos auch in Wahlsendungen im Fernsehen und im Rundfunk, auf Postern und auf sonstigem Wahlkampfmaterial für die Wahl zum Europäischen Parlament zu verwenden, insbesondere in den Wahlprogrammen der nationalen Parteien, da die Wahl zum Europäischen Parlament durch diese Maßnahmen transparenter und ihre demokratische Durchführung verbessert würde, weil die Bürger eine eindeutige Verbindung zwischen ihrer Wahlentscheidung und den Folgen für den politischen Einfluss der europäischen politischen Parteien sowie für ihre Fähigkeit, Fraktionen im Europäischen Parlament zu gründen, herstellen könnten;

3.  ist gleichzeitig mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip, dem die Union verpflichtet ist, der Auffassung, dass sich die regionalen politischen Parteien, die an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen, an dasselbe Verfahren halten und die regionalen Behörden aufgefordert werden sollten, in diesem Zusammenhang offiziell anerkannte regionale Sprachen zu verwenden;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilnahme von europäischen politischen Parteien und deren Spitzenkandidaten am Wahlkampf vor allem im Fernsehen und in anderen Medien zu ermöglichen;

5.  beschließt, eine einheitliche Mindestfrist von zwölf Wochen vor dem Wahltag für die Erstellung der Wahllisten festzulegen, um die Wahlrechtsgleichheit zu verbessern, indem die Wahlbewerber und Wähler in der gesamten Union denselben Zeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich auf die Wahl vorbereiten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu überlegen, wie die Vorschriften für den Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament besser aneinander angeglichen werden können;

6.  erachtet es als besonders wichtig, dass die politischen Parteien auf allen Ebenen demokratische und transparente Verfahren für die Auswahl der Bewerber annehmen; empfiehlt den nationalen Parteien über ihre Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament demokratisch abzustimmen;

7.  schlägt vor, eine verbindliche Schwelle zwischen 3 % und 5 % für die Verteilung der Sitze in Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis und in Wahlkreisen einzuführen, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt; ist der Ansicht, dass diese Maßnahme für die Sicherung der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Europäischen Parlaments wichtig ist, da so eine weitere Fragmentierung verhindert wird;

8.  schlägt vor, die Wahllokale in allen Mitgliedstaaten am Sonntag der Wahl zum Europäischen Parlament um 21.00 Uhr MEZ zu schließen, obwohl es den Mitgliedstaaten eigentlich freisteht, den Wahltag bzw. die Wahltage innerhalb des Wahlzeitraums festzulegen, da dadurch Artikel 10 Absatz 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen ordnungsgemäß angewendet werden könnte und die Möglichkeit verringert würde, dass das Wahlergebnis durch die Veröffentlichung der Ergebnisse in einigen Mitgliedstaaten vor der Schließung der Wahllokale in allen Mitgliedstaaten beeinflusst wird; spricht sich dafür aus, in allen Mitgliedstaaten an dem Verbot der frühzeitigen Veröffentlichung der Wahlergebnisse festzuhalten;

9.  beschließt, für die Nominierung der Spitzenkandidaten der europäischen politischen Parteien eine einheitliche First von zwölf Wochen vor der Wahl zum Europäischen Parlament festzulegen, damit ihre Wahlprogramme vorgestellt und politische Debatten der Kandidaten organisiert werden können sowie ein unionsweiter Wahlkampf geführt werden kann; ist der Ansicht, dass das Verfahren zur Nominierung der Spitzenkandidaten ein wichtiger Aspekt des Wahlkampfs ist, da eine implizite Verbindung zwischen den Ergebnissen der Wahl zum Europäischen Parlament und der im Vertrag von Lissabon verankerten Wahl des Präsidenten der Kommission besteht;

10.  beschließt, eine einheitliche Frist von acht Wochen für die endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses und von sechs Wochen für den Austausch von Informationen über Unionsbürger, die die doppelte Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, mit der für das Wählerverzeichnis zuständigen nationalen Anlaufstelle festzulegen;

11.  schlägt vor, die Integrität der Wahlen zu verbessern, indem die Wahlkampfkosten auf einen vertretbaren Betrag beschränkt werden, mit dem eine angemessene Vorstellung der politischen Parteien, Bewerber und ihrer Wahlprogramme möglich ist;

12.  schlägt vor, allen Unionsbürgern, auch denjenigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben oder in einem Drittstaat arbeiten, das aktive Wahlrecht für die Wahl zum Europäischen Parlament zu gewähren; ist der Ansicht, dass dadurch endlich alle Unionsbürger dasselbe Recht hätten, unter denselben Bedingungen an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen, ungeachtet ihres Wohnortes oder ihrer Staatsangehörigkeit;

13.  fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, zu diesem Zweck ihre Verwaltungen besser aufeinander abzustimmen, um zu verhindern, dass Wähler in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils eine Stimme abgeben;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Briefwahl, elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet zuzulassen, um die Wahlbeteiligung aller Bürger und insbesondere von Personen mit eingeschränkter Mobilität und Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, oder in einem Drittstaat haben oder dort arbeiten, zu verbessern und ihre Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, sofern die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um jeglichem Betrug bei dieser Art der Stimmabgabe vorzubeugen;

15.  empfiehlt den Mitgliedstaaten ferner, Möglichkeiten zur Vereinheitlichung des Mindestalters der Wähler zu prüfen und dieses wenn möglich einheitlich auf 16 Jahre festzulegen, um die Wahlrechtsgleichheit der Unionsbürger weiter zu verbessern;

16.  fordert eine Überarbeitung der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, um die Bestimmungen hinsichtlich der Kommissionsmitglieder, die in das Europäische Parlament gewählt werden wollen, anzupassen, damit die institutionelle Effizienz der Kommission während der Wahl nicht behindert und gleichzeitig einem Missbrauch institutioneller Ressourcen vorgebeugt wird;

17.  beschließt, dem Parlament die Befugnis zu erteilen, den Wahlzeitraum für die Wahl zum Europäischen Parlament nach Rücksprache mit dem Rat festzulegen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, einen angemessenen Rechtsrahmen zu erlassen, mit dem strengste Nornen für informative, faire und objektive Berichterstattung in den Medien während des Wahlkampfs sichergestellt werden, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; hält dies für sehr wichtig, damit die Unionsbürger eine sachkundige Entscheidung über politische Programme konkurrierender Parteien treffen können; erkennt die Bedeutung von Selbstregulierungsinstrumenten wie Verhaltenskodizes für die Verwirklichung dieses Ziels an;

19.  fordert, die Standards zur Ermöglichung uneingeschränkten politischen Wettbewerbs zu stärken, indem insbesondere für Medienpluralität sowie dafür gesorgt wird, dass die öffentlichen Verwaltungen auf sämtlichen Ebenen beim Wahlvorgang Neutralität wahren;

20.  betont die Bedeutung einer stärkeren Präsenz von Frauen im politischen Entscheidungsprozess und einer stärkeren Vertretung von Frauen bei der Wahl zum Europäischen Parlament; fordert die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane daher auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen im gesamten Wahlverfahren zu fördern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Wahllisten mit ausgewogenem Geschlechterverhältnis;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die angemessene Vertretung ethnischer, sprachlicher und sonstiger Minderheiten bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu fördern;

22.  hält es für wünschenswert, eine europäische Wahlbehörde einzurichten, die damit beauftragt werden könnte, Informationen über die Wahl zum Europäischen Parlament zentral zusammenzufassen, die Durchführung der Wahl zu überwachen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

23.  beschließt, dass das Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments auch mit dem Mandat als Mitglied eines regionalen Parlaments oder einer regionalen Versammlung mit Gesetzgebungsbefugnissen unvereinbar sein sollte;

24.  weist darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten trotz Empfehlungen der Kommission wiederholt nicht auf einen einheitlichen Wahltag geeinigt haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich um eine Einigung in dieser Frage zu bemühen;

25.  legt dem Rat den beigefügten Vorschlag zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments vor(16);

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1), geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG des Rates (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(2) ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0462.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0323.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0082.
(6) ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 29.
(7) PE 558.775 (http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/558775/EPRS_IDA(2015)558775_EN.pdf).
(8) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(9) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.
(10) ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
(11) Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 EUV.
(12) Artikel 189 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(13) Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(14) Artikel 20 Absatz 2 AEUV.
(15) Artikel 17 Absatz 7 EUV.
(16) Die Abänderungen in der Anlage dieses Vorschlags stützen sich auf eine konsolidierte Fassung, die vom Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5). Geändert durch den Beschluss 93/81/Euratom, EGKS, EWG zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (ABl. L 33 vom 9.2.1993, S. 15) und den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1), erstellt wurde. Diese konsolidierte Fassung weicht von der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erstellten konsolidierten Fassung (CONSLEG 1976X1008 vom 23.9.2002) in zwei Punkten ab: In Artikel 6 Absatz 1 wird ein Spiegelstrich „– Mitglied des Ausschusses der Regionen“ eingefügt, der sich aus Artikel 5 des Vertrags von Amsterdam (ABl. C 340 vom 10.11.1997) ergibt, und gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2002/772/EG, Euratom des Rates erfolgt eine Neunummerierung.


ANLAGE

Vorschlag für einen

Beschluss des Rates

zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 1,

in Kenntnis des Vorschlag des Europäischen Parlaments,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in der Erwägung, dass die vertraglichen Bestimmungen über das Wahlverfahren umgesetzt werden sollten –

HAT die folgenden Bestimmungen ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt.

Artikel 1

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, im Anhang zum Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom(1), wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments als Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

2.  Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Der Rat beschließt einstimmig über einen gemeinsamen Wahlkreis, in dem an der Spitze der Listen die Kandidatin bzw. der Kandidat jeder politischen Familie für das Amt des Präsidenten der Kommission steht.“

3.  Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

„Für Wahlkreise und für Mitgliedstaaten mit nur einem Wahlkreis, in denen eine Listenwahl stattfindet und es mehr als 26 Sitze gibt, legen die Mitgliedstaaten für die Sitzvergabe eine Schwelle fest, die nicht weniger als 3 % und nicht mehr als 5 % der in dem Wahlkreis oder in dem Mitgliedstaat mit nur einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen beträgt.“

4.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Jeder Mitgliedstaat legt eine Frist für die Erstellung der Listen der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament fest. Diese Frist beträgt mindestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1.“

Artikel 3b

Die Frist für die Erstellung und endgültige Festlegung des Wählerverzeichnisses beträgt acht Wochen vor dem ersten Wahltag.

Artikel 3c

Die politischen Parteien, die an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, nominieren ihre Wahlbewerber in einem demokratischen und transparenten Verfahren.

Artikel 3d

Auf der Liste der Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament ist für die Gleichstellung von Männern und Frauen zu sorgen.

Artikel 3e

Auf den Stimmzetteln für die Wahl zum Europäischen Parlament sind die Namen und Logos der nationalen Parteien und der europäischen politischen Parteien, denen die nationalen Parteien angehören, an gleichermaßen hervorgehobener Stelle aufzudrucken.

Die Mitgliedstaaten unterstützen und erleichtern die Bereitstellung von Informationen über eine derartige Zugehörigkeit in Wahlsendungen im Fernsehen und im Rundfunk sowie auf Wahlkampfmaterial. Im Wahlkampfmaterial wird gegebenenfalls auf das Wahlprogramm der europäischen politischen Partei verwiesen, der die einzelstaatliche Partei angehört.

Für die Wahl zum Europäischen Parlament gelten dieselben Vorschriften über die Zustellung der Wahlunterlagen an die Wähler wie für nationale, regionale und lokale Wahlen in dem entsprechenden Mitgliedstaat.

Artikel 3f

Die europäischen politischen Parteien nominieren ihre Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission spätestens zwölf Wochen vor dem Beginn des Wahlzeitraums nach Artikel 10 Absatz 1.“

5.  Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Für die Wahl zum Europäischen Parlament können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe über das Internet einführen, müssen in diesem Fall aber angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und den Datenschutz sicherzustellen.

Artikel 4b

Die Mitgliedstaaten können ihren Bürgern die Möglichkeit einräumen, bei der Wahl zum Europäischen Parlament per Briefwahl abzustimmen.“

6.  Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

7.  Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Sie vertreten alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.

(2)  Die Mitglieder des Europäischen Parlaments genießen die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union für sie gelten.“

8.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ist unvereinbar mit der Eigenschaft als:

–  Mitglied der Regierung eines Mitgliedstaats,

–  Mitglied eines nationalen oder regionalen Parlaments oder einer nationalen oder regionalen Versammlung mit Gesetzgebungsbefugnissen,

–  Mitglied der Kommission,

–  Richter, Generalanwalt oder Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union,

–  Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank,

–  Mitglied des Rechnungshofs,

–  Europäischer Bürgerbeauftragter,

–  Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  Mitglied des Ausschusses der Regionen,

–  Mitglied von Ausschüssen und Gremien, die auf Grund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Mittel der Union verwalten oder eine dauernde unmittelbare Verwaltungsaufgabe wahrnehmen,

–  Mitglied des Verwaltungsrats oder des Direktoriums oder Bediensteter der Europäischen Investitionsbank,

–  aktiver Beamter oder Bediensteter der Organe der Europäischen Union oder der ihnen angegliederten Einrichtungen oder der Europäischen Zentralbank.“

b)  Absatz 2 wird gestrichen;

c)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die im Laufe der in Artikel 5 festgelegten fünfjährigen Wahlperiode die Absätze 1 und 3 Anwendung finden, werden nach Artikel 13 ersetzt.“

9.  Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, einschließlich derjenigen, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben oder dort arbeiten, haben das Recht, an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen.

Artikel 9b

Jeder Mitgliedstaat benennt die Anlaufstelle, die für den Austausch von Daten über die Wähler mit den Anlaufstellen in den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Diese Anlaufstelle übermittelt den anderen Anlaufstellen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Wahl mithilfe einheitlicher und sicherer elektronischer Kommunikationsmittel Daten über Unionsbürger, die Staatsangehörige von mehr als einem Mitgliedstaat sind, sowie über Unionsbürger, die keine Staatsangehörigen des Mitgliedstaates sind, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

Es werden unter anderem mindestens der Name und Vorname des entsprechenden Bürgers, sein Alter, sein Wohnort und das Datum seiner Ankunft in dem Mitgliedstaat übermittelt.“

10.  Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

1.  Die Wahl zum Europäischen Parlament findet zu dem bzw. den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin bzw. Terminen und zu den von ihm festgelegten Uhrzeiten statt. Der Termin fällt bzw. die Termine fallen in einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis zu dem unmittelbar nachfolgenden Sonntag. Die Wahl endet in allen Mitgliedstaaten spätestens an jenem Sonntag um 21.00 Uhr MEZ.

2.  Ein Mitgliedstaat darf das ihn betreffende Wahlergebnis erst dann amtlich bekannt geben, wenn die Wahl abgeschlossen ist. Die ersten amtlichen Hochrechnungen der Ergebnisse werden in allen Mitgliedstaaten gleichzeitig mit Ende des Wahlzeitraums nach Absatz 1 bekannt gegeben. Vor diesem Zeitpunkt dürfen keine Prognosen auf der Grundlage der Befragung von Wählern veröffentlicht werden.

3.  Die Auszählung der Briefwahlstimmen beginnt in allen Mitgliedstaaten, wenn die Wahl in dem Mitgliedstaat, dessen Wähler innerhalb des in Absatz 1 genannten Wahlzeitraums zuletzt wählen, abgeschlossen ist.

Artikel 11

1.  Das Europäische Parlament legt den Zeitraum, in dem die Wahlen stattfinden, spätestens ein Jahr vor dem Ende des in Artikel 5 genannten Fünfjahreszeitraums nach Anhörung des Rates fest.

2.  Unbeschadet des Artikels 229 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt das Europäische Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, in dem die Wahlen stattgefunden haben, zusammen.“

11.  Artikel 14 und Artikel 15 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

Das Europäische Parlament schlägt Maßnahmen zur Durchführung dieses Akts vor, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wurden und nach Anhörung der Kommission und Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit vom Rat angenommen werden.

Artikel 15

Dieser Akt ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gemäß den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Akts auch in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer und slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

12.  Anhang I und Anhang II werden aufgehoben.

Artikel 2

(1)  Die Änderungen gemäß Artikel 1 treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieses Beschlusses nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen haben.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss ihrer nationalen Verfahren mit.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am…

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Beschluss des Rates 76/787/EGKS, EWG, Euratom vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1).

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