Language of document : ECLI:EU:C:2015:369

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Juni 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 – Nationale Rechtsvorschriften, durch die Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, eine bußgeldbewehrte, durch Prüfung bescheinigte Integrationspflicht auferlegt wird“

In der Rechtssache C‑579/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2013, in dem Verfahren

P,

S

gegen

Commissie Sociale Zekerheid Breda,

College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von P und S, vertreten durch J. B. Bierbach, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. de Ree, B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und N. Piçarra als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 2015

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Auferlegung einer Integrationspflicht zwischen P und S auf der einen Seite und der Commissie Sociale Zekerheid Breda (Ausschuss für soziale Sicherheit der Stadt Breda, im Folgenden: Commissie Sociale Zekerheid) sowie des College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen (Gemeindeverwaltung von Amstelveen) auf der anderen Seite.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 lauten:

„(2)      Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind.

(4)      Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft im Vertrag angegeben ist.

(6)      Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität sollte vorgesehen werden, damit Umstände berücksichtigt werden können, die eine Person veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen.

(12)      Um ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden.“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie bestimmt in seinem Buchst. a:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)      der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte …“

5        Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

6        Art. 5 („Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“) der Richtlinie 2003/109 sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a)      feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und ‑renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b)      eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.“

7        Art. 11 („Gleichbehandlung“) der Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 1:

„Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

a)      Zugang zu einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

b)      allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht;

c)      Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

d)      soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts;

e)      steuerliche Vergünstigungen;

f)      Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und zu Verfahren für den Erhalt von Wohnraum;

g)      Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;

h)      freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb der in den nationalen Rechtsvorschriften aus Gründen der Sicherheit vorgesehenen Grenzen.

…“

 Niederländisches Recht

8        Art. 1 Buchst. p des Ausländergesetzes 2000 (Vreemdelingenwet 2000) in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vw 2000) bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Bestimmungen bezeichnet der Ausdruck:

p.      langfristig Aufenthaltsberechtigter: Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 20, erteilt nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 oder einer von einem anderen Staat, der Vertragspartei des Vertrags … ist, erteilten langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EG“.

9        Art. 20 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Der Minister ist befugt,

a.      dem Antrag auf Erteilung oder Abänderung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu entsprechen, ihn abzulehnen oder nicht über ihn zu entscheiden;

b.      eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu widerrufen oder abzuändern.“

10      In Art. 21 Abs. 1 Vw 2000 heißt es:

„In Durchführung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 kann ein Antrag auf Erteilung oder Abänderung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 20 nur abgelehnt werden, wenn der Ausländer:

a.      sich nicht im Sinne von Art. 8 unmittelbar vor Stellung des Antrags fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten hat;

k.      die Prüfung gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a des Integrationsgesetzes [(Wet inburgering) in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Wi)] nicht bestanden oder ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieses Gesetzes nicht erhalten hat.“

11      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Wi die Integration aller in den Niederlanden ansässigen Migranten in die niederländische Gesellschaft regelt. Die Integration umfasst den Erwerb mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der niederländischen Sprache und von Kenntnissen der niederländischen Gesellschaft. Die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft werden in einem Test geprüft. Sowohl die Migranten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wi, nämlich dem 1. Januar 2007, seit Langem rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten, als auch die Migranten, die nach diesem Zeitpunkt in die Niederlande kamen, wurden ab dem 1. Januar 2007 oder dem Zeitpunkt, ab dem sie sich nach dem 1. Januar 2007 rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten, grundsätzlich integrationspflichtig.

12      Art. 3 Wi bestimmt:

„1.      Integrationspflichtig ist ein Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Buchst. a bis e oder l der Vw 2000, der

a.      sich anders als zu einem vorübergehenden Zweck in den Niederlanden aufhält …

4.      Die Integrationspflicht im Sinne von Abs. 1 wird nicht rückwirkend begründet.“

13      In Art. 5 Wi heißt es:

„1.      Abweichend von Art. 3 ist nicht integrationspflichtig, wer

a.      jünger als 16 Jahre oder 65 Jahre oder älter ist;

b.      sich mindestens acht Jahre lang im schulpflichtigen Alter in den Niederlanden aufgehalten hat;

c.      über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument verfügt, die durch oder aufgrund Verordnung bestimmt worden sind;

d.      schulpflichtig oder ausbildungspflichtig ist;

e.      im Anschluss an die Schul- oder Ausbildungspflicht eine Ausbildung erhält, die mit einem Diplom, einer Bescheinigung oder einem anderen Dokument gemäß Buchst. c abgeschlossen wird;

f.      nachgewiesen hat, dass er über ausreichende mündliche und schriftliche Kenntnisse der niederländischen Sprache und offensichtliche Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft verfügt.

2.      Integrationspflichtig ist ebenfalls nicht,

c.      ein Ausländer, der nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Integrationsanforderung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109 erfüllt hat;

3.      Ein Integrationspflichtiger, der über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument, das durch oder aufgrund Verordnung bestimmt ist, verfügt, aus dem hervorgeht, dass er bereits über einen Teil der Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne von Art. 7 verfügt, ist von der Verpflichtung befreit, diesen Teil dieser Kenntnisse oder Fertigkeiten zu erwerben und den betreffenden Teil der Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen.

4.      Durch oder kraft Verordnung können Bestimmungen erlassen werden in Bezug auf

a.      weitere vollständige oder teilweise Befreiungen von der Integrationspflicht;

b.      den Aufenthalt im Sinne von Abs. 1 Buchst. b und

c.      die Anwendung von Abs. 1 Buchst. f.

5.      Der Minister kann Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Abs. 2 Buchst. d erlassen.“

14      Art. 31 dieses Gesetzes lautet:

„1.      Das College van Burgemeester en Wethouders verhängt gegen die Integrationspflichtigen, die nicht innerhalb der Frist des Art. 7 Abs. 1 oder der gemäß Abs. 2 Buchst. a verlängerten Frist die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt haben, eine Verwaltungsgeldbuße.

2.      Abweichend von Abs. 1

a.      verlängert das College van Burgemeester en Wethouders die Frist im Sinne von Art. 7 Abs. 1, wenn der Integrationspflichtige glaubhaft macht, dass ihn kein Vorwurf daran trifft, dass er die Integrationsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat, oder

b.      erteilt das College van Burgemeester en Wethouders Befreiung von der Integrationspflicht, wenn es aufgrund vom Integrationspflichtigen nachweislich unternommener Anstrengungen zu dem Urteil gelangt, dass es ihm vernünftigerweise nicht möglich ist, die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen.

3.      Durch oder kraft Verordnung werden Bestimmungen zu Abs. 2 erlassen.“

15      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Wi am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Mit ihrem Inkrafttreten wurde auch Art. 21 Abs. 1 Buchst. k in die Vw 2000 eingefügt. Dieser Buchstabe wurde jedoch erst ab dem 1. Januar 2010 tatsächlich angewandt.

16      Die niederländische Regierung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Pflicht zur erfolgreichen Ablegung der Integrationsprüfung sowohl für die Drittstaatsangehörigen, die sich erstmals nach Inkrafttreten der Wi rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten, als auch für die Drittstaatsangehörigen, die – selbst wenn sie sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wi rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten – die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erst nach dem 1. Januar 2010 beantragt haben, eine Bedingung für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten darstelle. Art. 21 Abs. 1 Buchst. k Vw 2000 ist daher auf diese beiden Kategorien von Staatsangehörigen anwendbar.

17      Hingegen sind Drittstaatsangehörige, die sich – wie die Klägerinnen im Ausgangsverfahren – bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wi rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten und die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Januar 2010 beantragten, nicht verpflichtet, zur Erlangung dieser Rechtsstellung die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen. Art. 21 Abs. 1 Buchst. k Vw 2000 ist somit auf diese Kategorie von Staatsangehörigen nicht anwendbar.

18      Allerdings sind die Staatsangehörigen dieser Kategorie verpflichtet, die Integrationsprüfung innerhalb der durch einen bußgeldbewehrten Bescheid des College van Burgemeester en Wethouders ihrer Wohnsitzgemeinde bestimmten Frist erfolgreich abzulegen. Bei Nichtbestehen der Prüfung innerhalb dieser Frist wird eine neue Frist festgelegt, wobei sich die Höhe der Geldbuße jedes Mal erhöht.

19      Die Integrationspflicht, der diese Kategorie von Staatsangehörigen unterliegt, wirkt sich somit weder auf die Erlangung noch auf die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20      P und S sind Drittstaatsangehörige, die seit dem 14. November 2008 bzw. dem 8. Juni 2007 unbefristete reguläre langfristige Aufenthaltsberechtigungen innehaben, die auf die Richtlinie 2003/109 gestützt sind.

21      Mit Bescheid vom 1. August 2008 teilte die Commissie Sociale Zekerheid P mit, dass sie integrationspflichtig im Sinne der Wi sei und dass sie vor dem 30. Juni 2013 die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen habe. Auf diesen Bescheid hin begann P mit einem von der Commissie Sociale Zekerheid angebotenen Integrationskurs. Diesen unterbrach sie ab dem 25. August 2008 vorübergehend aus medizinischen Gründen. In der Folge setzte sie den Kurs nicht mehr fort. Mit Bescheid vom 4. August 2009 stellte die Commissie Sociale Zekerheid erneut fest, dass P integrationspflichtig sei und vor dem 30. Juni 2013 die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen habe. Am 25. Februar 2010 bestätigte die Commissie Sociale Zekerheid ihren Bescheid vom 4. August 2009.

22      Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 teilte das College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen S mit, dass sie integrationspflichtig im Sinne der Wi sei und dass sie vor dem 24. August 2013 die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen habe.

23      Im Rahmen der Rechtsmittel, die von P und S gegen die Abweisung der Klagen eingelegt wurden, die sie gegen die sie zur erfolgreichen Ablegung der Integrationsprüfung verpflichtenden Bescheide erhoben, äußert der Centrale Raad van Beroep Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Integrationspflicht mit der Richtlinie 2003/109.

24      Zwar geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Auferlegung einer solchen Pflicht durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 gestützt wird. Es möchte jedoch insbesondere wissen, ob die Mitgliedstaaten nach der Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Integrationsanforderungen in Form einer bußgeldbewehrten Integrationsprüfung stellen dürfen.

25      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Integrationspflicht tatsächlich unter Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2003/109 fallen könnte. In diesem Fall dürften – da diese Pflicht den eigenen Staatsangehörigen nicht auferlegt wird – auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht dieser Pflicht unterworfen werden, da sonst gegen den in dieser Vorschrift verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde.

26      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dürfen zwar Integrationsanforderungen nach nationalem Recht aufgestellt werden, jedoch dürften diese nicht so weit gehen, dass sie die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Integrationspflicht mit diesem Kriterium nicht vereinbar sei.

27      Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob – wie der Fall bei S liegt – die Mitteilung nach Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, dass nachträglich eine Integrationspflicht zu erfüllen sei, Auswirkungen auf die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Pflicht mit der Richtlinie 2003/109 hat.

28      Der Centrale Raad van Beroep hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/109 oder deren Art. 5 Abs. 2 und/oder Art. 11 Abs. 1 dahin auszulegen, dass die im nationalen Recht vorgesehene Auferlegung einer bußgeldbewehrten Integrationspflicht für Drittstaatsangehörige, die im Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, damit nicht vereinbar ist?

2.      Ist es bei der Beantwortung der ersten Frage von Belang, ob die Integrationspflicht auferlegt wurde, bevor die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt wurde?

 Zu den Vorlagefragen

29      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/109 und insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die Drittstaatsangehörigen, die bereits im Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, die bußgeldbewehrte Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt, und ob der Umstand, dass diese Rechtsstellung vor oder nach der Auferlegung dieser Pflicht erlangt wurde, in diesem Zusammenhang von Belang ist.

30      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts ausschließlich die Drittstaatsangehörigen betreffen, die sich – wie P und S – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wi, nämlich dem 1. Januar 2007, rechtmäßig in den Niederlanden aufhielten und die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Januar 2010 beantragt haben.

31      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Integrationspflicht, die in der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung zum Nachweis des Erwerbs mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der niederländischen Sprache und von hinreichenden Kenntnissen der niederländischen Gesellschaft besteht, ist für diese Kategorie von Staatsangehörigen keine Voraussetzung für die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, sondern zieht lediglich die Verhängung einer Geldbuße gegenüber denjenigen nach sich, die bei Ablauf der festgesetzten Frist diese Prüfung nicht erfolgreich abgelegt haben.

32      Außerdem ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Unionsgesetzgeber Integrationsmaßnahmen beimisst, wie sich insbesondere aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109 ergibt, der vorsieht, dass die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt, der als eines der Hauptziele der Union im Vertrag angegeben ist.

33      Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

34      Was erstens Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 unter der Überschrift „Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“ angeht, so sieht diese Bestimmung vor, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen verlangen können, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.

35      Somit ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus ihrem Kontext, dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten der vorherigen Erfüllung bestimmter Integrationsanforderungen zu unterwerfen.

36      Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 betrifft daher die Integrationsanforderungen, deren Erfüllung vor Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gefordert werden kann.

37      Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Integrationspflicht jedoch weder für die Erlangung noch für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch die Drittstaatsangehörigen, die diese Rechtsstellung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Januar 2010 beantragt haben, eine Bedingung dar. Daher kann diese Pflicht hinsichtlich dieser Kategorie von Staatsangehörigen nicht als Integrationsanforderung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 eingestuft werden.

38      Da Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 es den Mitgliedstaaten weder gebietet noch untersagt, von Drittstaatsangehörigen nach Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Erfüllung von Integrationspflichten zu verlangen, steht diese Vorschrift einer Integrationsmaßnahme wie der des Ausgangsverfahrens somit nicht entgegen.

39      Was Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, wie im zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt ist, Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, garantiert, dass sie auf den in den Buchst. a bis h dieser Bestimmung genannten Gebieten wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats behandelt werden.

40      Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Integrationspflicht den eigenen Staatsangehörigen nicht auferlegt wird, ist zu prüfen, ob eine solche Pflicht möglicherweise gegen den in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung auf den verschiedenen von ihm genannten Gebieten verstößt.

41      Im Hinblick hierauf ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil S.P.C.M. u. a., C‑558/07, EU:C:2009:430, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die streitgegenständlichen Integrationsmaßnahmen im Wesentlichen in der Pflicht zum Erwerb und/oder zum Nachweis mündlicher und schriftlicher Kenntnisse der niederländischen Sprache und von Kenntnissen der niederländischen Gesellschaft bestehen. Während davon ausgegangen werden kann, dass eigene Staatsangehörige über diese Kenntnisse verfügen, ist dies jedoch bei Drittstaatsangehörigen nicht der Fall. Daher ist, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die Situation der Drittstaatsangehörigen mit der der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Zweckmäßigkeit von Integrationsmaßnahmen wie dem Erwerb von Kenntnissen der Sprache und der Gesellschaft dieses Staates nicht vergleichbar ist.

43      Der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Integrationspflicht den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auferlegt ist, verstößt daher mangels Vergleichbarkeit der Situationen nicht gegen das Recht der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109.

44      Jedoch dürfen die Modalitäten zur Durchführung dieser Integrationspflicht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf den in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 genannten Gebieten nicht beeinträchtigen.

45      In jedem Fall ist hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten keine nationale Regelung anwenden dürfen, die die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und dieser damit ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C‑508/10, EU:C:2012:243, Rn. 65).

46      Wie aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervorgeht, ist deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, C‑508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66).

47      Daher kann zunächst hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pflicht zur erfolgreichen Ablegung der Integrationsprüfung nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt. Auch kann nicht bestritten werden, dass der Erwerb von Kenntnissen der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang der Drittstaatsangehörigen zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung erleichtert.

48      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Prüfung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für sich genommen die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziele nicht gefährdet, sondern vielmehr hierzu beitragen kann, weil sie geeignet ist, zu gewährleisten, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen Kenntnisse erwerben, die unstreitig für die Schaffung von Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat von Nutzen sind.

49      Allerdings dürfen die Modalitäten zur Umsetzung dieser Pflicht auch unter Berücksichtigung insbesondere des für die erfolgreiche Ablegung der Integrationsprüfung geforderten Kenntnisstands, der Zugänglichkeit der Kurse und des zur Prüfungsvorbereitung erforderlichen Materials, der Höhe der für Drittstaatsangehörige geltenden Einschreibungsgebühren für die Prüfungsteilnahme oder der Beachtung besonderer individueller Umstände, wie Alter, Analphabetismus oder Bildungsniveau, nicht so gestaltet sein, dass sie diese Ziele gefährden.

50      Sodann ist hinsichtlich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bußgeldsystems darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer Geldbuße gegen langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die nach Ablauf der festgesetzten Frist die Integrationsprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, als Mittel zur Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer Integrationspflicht für sich genommen die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziele nicht gefährdet und daher dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt.

51      Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Höchstbetrag der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geldbuße ein relativ hohes Niveau, nämlich 1 000 Euro, erreicht und dass sie außerdem bei jedem erfolglosen Ablauf der für das erfolgreiche Ablegen der Integrationsprüfung gesetzten Frist verhängt werden kann, und zwar ohne Begrenzung, bis der betreffende Drittstaatsangehörige diese Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

52      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Geldbuße gegen Drittstaatsangehörige, die bei Ablauf der ihnen gesetzten Frist die Integrationsprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, unabhängig davon verhängt wird, ob sie während dieser Frist niemals oder wiederholt an dieser Prüfung teilgenommen haben.

53      Im Übrigen haben die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Kosten für die Einschreibungsgebühren für die Teilnahme an der Integrationsprüfung sowie eventuell für die Prüfungsvorbereitung zu tragen. Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die Höhe der Einschreibungsgebühren 230 Euro beträgt, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen diese Gebühren bei jeder Teilnahme an der Integrationsprüfung während der gesetzten Frist entrichten müssen und dass sie den Betroffenen bei Nichtbestehen der Prüfung nicht zurückerstattet werden. Hieraus ergibt sich daher, dass die Verhängung einer Geldbuße nicht die einzige negative Auswirkung für die Drittstaatsangehörigen ist, denen es nicht gelingt, diese Prüfung vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgreich abzulegen.

54      Unter solchen – vom vorlegenden Gericht zu prüfenden – Umständen kann die Zahlung einer Geldbuße zur Ahndung der nichterfüllten Pflicht zur erfolgreichen Ablegung der Integrationsprüfung zusätzlich zur Zahlung der Gebühren für die wahrgenommenen Prüfungstermine die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2003/109 verfolgten Ziele gefährden und daher dieser ihre praktische Wirksamkeit nehmen.

55      Schließlich ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Integrationspflicht nach der nationalen Regelung – wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist – keine Auswirkung auf den Erhalt und die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten der Drittstaatsangehörigen hat, die diese Rechtsstellung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Januar 2010 beantragt haben, und es daher im vorliegenden Fall für die Antwort an das vorlegende Gericht ohne Belang ist, ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor oder nach Auferlegung dieser Pflicht erlangt wurde.

56      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Richtlinie 2003/109 und insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die Drittstaatsangehörigen, die bereits im Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, die bußgeldbewehrte Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt, nicht entgegenstehen, sofern die Modalitäten für deren Umsetzung nicht so gestaltet sind, dass sie die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor oder nach Auferlegung der Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung erlangt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 stehen einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, die Drittstaatsangehörigen, die bereits im Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, die bußgeldbewehrte Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt, nicht entgegen, sofern die Modalitäten für deren Umsetzung nicht so gestaltet sind, dass sie die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor oder nach Auferlegung der Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung erlangt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.